Verpackungsgesetz (VerpackG) Kundeninformation gemäß § 15 Absatz 1 VerpackG und § 7 Absatz 5 VerpackG

Hinweise zur Rücknahmepflicht für Verpackungsmaterial

Die Solanum Vermarktungsgesellschaft mbH ist nach dem aktuellen Verpackungsgesetz gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 VerpackG dazu verpflichtet, folgende Verpackungsmaterialien, die Bestandteil unserer Warensendungen sind, am Ort der Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe, von allen gewerblichen und privaten Endverbrauchern unentgeltlich zurückzunehmen und diese der Verwertung zuführen:

  • Transportverpackungen, wie etwa Einwegpaletten, Großverpackungen, etc.;
  • Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen;
  • Verkaufs- und Umverpackungen, für die wegen Systemunverträglichkeit nach § 7 Abs. 5 eine Systembeteiligung nicht möglich ist und
  • Mehrwegverpackungen.

Die Art und Weise einer derartigen Rückgabe wird zudem vorab auf die jeweiligen Anforderungen und Möglichkeiten abgestimmt.

Wir stellen damit die Rückführung des Verpackungsmaterials in den Verwertungskreislauf sicher. Durch die Aufklärung über die Rückgabemöglichkeit sollen bessere Ergebnisse bei der Rückführung von Verpackungen erzielt werden.

Ergänzend weisen wir darauf hin, dass Sie nicht verpflichtet sind, die o.g. Einweg-Verpackungen an uns zurückzugeben. Die Entscheidung darüber, ob Sie diese Verpackungen an uns zurückgeben oder nicht, liegt allein bei Ihnen. Sofern Sie von der o.g. Rücknahmemöglichkeit keinen Gebrauch machen, gehen wir davon aus, dass Sie die Verpackungen in Eigenregie der ordnungsgemäßen Verwertung zuführen.

Im Hinblick auf die Anforderungen des § 7 Abs. 5 Satz 2 VerpackG bestätigen wir hiermit rechtsverbindlich, dass sämtliche von uns als Hersteller in Verkehr gebrachten systembeteiligungspflichtigen Verpackungen an einem System beteiligt sind.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.